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Vereinsstatuten STEPP Trägerverein mit Sitz in Bern


1.   Name und Sitz

Unter dem Namen „STEPP Trägerverein“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern

Sitz des Vereins ist das jeweilige Domizil des Geschäftsführenden Sekretär/in.

 

2.   Zweck

Der Verein bezweckt

1.    Fachliche und finanzielle Unterstützung von Stepp Prävention, Einzelfirma mit Handelsregistereintrag

2.    Öffentlichkeitsarbeit

3.    Beschaffung finanzieller Mittel

Der Verein bezweckt durch die Mitwirkung deren Mitglieder die fachliche Unterstützung von Stepp Prävention. Dadurch, dass sich der Verein durch Fachpersonen aus den Bereichen Sucht, Medizin, Psychologie, Rechtswissenschaften, Wirtschaft und Pädagogik wie auch aus Menschen mit persönlicher Erfahrung als Betroffene konstituiert, soll ein Optimum an Beratungsqualität und Unterstützung für Hilfesuchende von Stepp Prävention gewährleistet werden.

Durch die Geldmittelbeschaffung soll Hilfesuchenden ohne oder mit nur bescheidenen finanziellen Mitteln die Dienstleistungen von Stepp Prävention zugänglich gemacht werden.

 

3.   Vorgehen

Stepp Prävention stellt bei Bedarf ein begründetes schriftliches Gesuch an den Vorstand von STEPP Trägerverein, welcher darüber zu entscheiden hat, ob und in welcher Form eine Unterstützung zugesprochen werden kann.

 

4.   Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Der jährliche Mietgliederbeitrag beträgt mindestens

Fr. 80.- für Aktivmitglieder

Fr. 50.- für Passiv- und Gönnermitglieder

Für juristische Personen bzw. therapeutische Einrichtungen inklusive kirchliche und staatliche Institutionen wird der Mitgliederbeitrag gemäß folgender Skala berechnet:

Stellenprozente Höhe des Mitgliederbeitrages Anzahl Stimmen

Bis 199% Fr. 220.- 1

200 – 399% Fr. 350.- 1

400 - 999% Fr. 500.- 2

1000% - 9999% Fr. 650.- 2

über 10000% Fr. 900.- 2

Der Verein kann zudem mit Aktivitäten (Fundraising usw.) zusätzliche Geldmittel beschaffen. Der Verein darf Legate, Erbschaften und Schenkungen akzeptieren und diese im Sinne der Statuten verwalten.

 

5.   Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden.

Für die Aufnahme ist ein Gesuche an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anschliessend ist der entsprechende Beitrag zu bezahlen.

Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe des von der ordentlichen Generalversammlung bestimmten Mitgliederbeitrages für die Verbindlichkeiten des Vereins.

 

6.   Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

-       bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

-       bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

 

7.   Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten oder die Präsidentin gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit unter schriftlicher Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an der nächsten Generalversammlung anfechten.

 

8.   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)   die Generalversammlung

b)   der Vorstand

 

9.   Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im April statt.

Anträge der Mitglieder sind bis vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder sechs Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

 

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a)   Wahl des Vorstandes

b)   Wahl der Rechnungsrevisoren

c)    Änderung der Statuten

d)   Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes

e)   Beschluss über das Jahresbudget

f)     Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g)   Behandlung der Ausschlussrekurse

 

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme oder wie in Artikel 3 aufgelistet deren zwei; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

 

10.         Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis maximal 7 Personen, nämlich dem Präsident/in, Kassier/in, Sekretär/in.

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte.

Die finanziellen Kompetenzen des Vorstandes betragen einmalig pro Antrag Fr. 5000.- pro Antrag.

Der Vorstand konstituiert, entscheidet im einfachen mehr und im Zweifelsfall durch Einspruch des/der                  Präsidenten/Präsidentin.

Im Verhinderungsfall werden Sie, durch eigens ernannte Personen vertreten.

Beisitzer sowie Vize Vorstandsmitglieder stehen beratend jedoch ohne Entscheidungskompetenz den jeweiligen Vorstandsmitglieder zur Seite, haben aber im Sinne des Vereins ebenfalls an der Generalversammlung eine Stimme.

Verbindliche Geschäfte erfordern die Kollektivunterschrift des Präsidenten / der Präsidentin und des Kassier / der Kassiererin.

 

11.          Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung prüfen und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle der Buchhaltung, Konten und Belege durchführen.

 

12.          Statutenänderung

Der Vorstand sowie ein einzelnes Mitglied können zuhanden der Generalversammlung einen Antrag auf Statutenänderung stellen.

Solche Anträge müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Statutenänderung ist gehörig anzukündigen und zu traktandieren.

 

13.          Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfachem  Mehr beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfachen Mehr aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

 

14.          Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 29. April 2010 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

 

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